Bei der Herstellung von Videos, Werbefilmen, Fotos und ähnlichen Produktionen durch die Kintopp Film GbR gelten seit dem 1. Dezember 2021 die AGB für Foto- und Videoproduktionen.

 

1. ALLGEMEINES

1.1 Der Begriff Film/Video/Foto wird in weiterer Folge in den vorliegenden AGB auch als WERK bezeichnet.

1.2. Angebote der Kintopp Film GbR sind freibleibend und unverbindlich.

1.3 Die allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen der Kintopp Film GbR gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages. Die vorliegenden AGB können jederzeit von der Kintopp Film GbR angepasst bzw. geändert werden.
Eine rechtliche Bindung der Kintopp Film GbR tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Angebotes/Auftrages (Bestätigung per E-Mail mit digitaler Signatur ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Somit gelten die allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen als akzeptiert.
Die Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart sind. Geschäftsbedingungen, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die Kintopp Film GbR ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.4 Die Herstellung des Werkes, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Konzeptes zu den im Produktionsvertrag bzw. dem akzeptierten Angebot schriftlich niedergelegten Bedingungen. Die von der Kintopp Film GbR oder in Auftrag erarbeiteten Treatments, Konzepte, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben im geistigen Eigentum der Kintopp Film GbR, sofern keine andere Vereinbarung existiert. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Kintopp Film GbR. Vom Auftraggebenden gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

1.5 Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Angebot ist bereits zu vermerken, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Werk herzustellen ist. Der Auftraggebende erwirbt an den Werken nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen.

 

2. KOSTEN

2.1 Im vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich der im Angebot schriftlich vereinbarten Bereitstellungsvarianten des Werkes beinhaltet. Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt max. 8 Stunden.
Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Kintopp Film GbR nicht zu verschulden hat, wesentlich überschritten, ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend nach zu kalkulieren. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält die Kintopp Film GbR auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz. Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
2.2 Der Auftraggebende hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die der Kintopp Film GbR im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, digitale Bildbearbeitung, Schauspieler, Reisen, Unterkunft).
2.3 Fälligkeit des Produktionshonorares: Wird der Auftrag in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann die Kintopp Film GbR Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
2.4 Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Werk nicht veröffentlicht wird.
2.5 Die vereinbarten Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggebende erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
2.6 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (z.B. Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand in Rechnung gestellt.
2.7 Über die Herstellung eines Treatments, Konzepts oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist von dem Auftraggebenden auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment, Konzept oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt.
Wird ein Drehbuch bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggebenden oder seine/m Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an die Kintopp Film GbR vorzunehmen.
2.8 Verlangt der Auftraggebende den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies der Kintopp Film GbR spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür zu vergüten.
2.9 Der Auftraggebende trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.
2.10 Äußert der Auftraggebende Änderungswünsche, die Mehrkosten nach sich ziehen, so müssen diese Kosten von der Kintopp Film GbR ausdrücklich benannt werden.
2.11 Die Auswahl der Schauspieler, Sprecher und anderer Mitwirkender geschieht in Abstimmung mit dem Auftraggebenden. Wünscht der Auftraggebende den Einsatz von bestimmten Schauspielern oder Sprechern, so trägt er die eventuell anfallenden Mehrkosten, die durch Honorarforderungen entstehen, die über dem der Kintopp Film GbR üblicherweise gezahlten Honorar liegen.
2.12 Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggebende verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhabenden einzuholen. Der Auftraggebende hat die Kintopp Film GbR von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggebende nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn die Kintopp Film GbR die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggebende so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.
2.13 Kommt eine Änderung des Werkes durch Vorschlag der Kintopp Film GbR zustande, die zu Mehrkosten führt, so muss der Auftraggebende diese Änderungen und Zusatzkosten ausdrücklich genehmigen. Jedoch braucht die Kintopp Film GbR Kostenerhöhungen nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 5% zu erwarten ist.
2.14 Zusätzliche Produktionszeit, die nicht durch Verschulden der Kintopp Film GbR anfällt wird in Rechnung gestellt. Diese Mehrkosten müssen von der Kintopp Film GbR gesondert ausgewiesen werden.
2.15 Wird ein Drehtermin später als vierzehn Tage vor dem vereinbarten Termin durch den Auftraggebenden verschoben, hat die Kintopp Film GbR Anspruch auf die Vergütung der zu dem Zeitpunkt der Verschiebung entstandenen Mehrkosten (z.B. Locationmiete, Unterkünfte etc.)
2.16 Wird für eine Absprache bzw. ein Konzept/Drehbuch ein gesonderter Vertrag abgeschlossen, so fällt der dafür vereinbarte Preis auch dann an, wenn sich der Auftraggebende entschließt, diese Vorlage nicht verfilmen oder fotografieren zu lassen.

 

3. FREMDLEISTUNGEN – BEANTRAGUNG VON DRITTDIENSTLEISTERN

3.1 Die Kintopp Film GbR ist nach freiem Ermessen berechtigt, die im jeweiligen Angebot festgelegten Leistungen selbst auszuführen oder zur deren Erbringung sachkundige Drittanbieter zu beauftragen.
3.2 Fremdleistungen können von der Kintopp Film GbR zu jedem Zeitpunkt zur Projekterfüllung in Anspruch genommen werden und müssen nicht mit dem Auftraggebenden abgesprochen werden, solange dem Auftraggebenden keine Mehrkosten dadurch entstehen.
3.3 Die Beauftragung Dritter im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt – soweit im Voraus nicht anders schriftlich vereinbart – im Namen von der Kintopp Film GbR Die jeweiligen Auftragnehmenden gelten als Erfüllungsgehilfen der Kintopp Film GbR.

 

4. ÜBERLASSENES BILDMATERIAL (ANALOG UND DIGITAL)

4.1 Bilder, die der Auftraggebende aus dem Archiv der Kintopp Film GbR anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind analoge Bilder und von der Kintopp Film GbR zur Verfügung gestellte Bilddatenträger bis zum Ablauf der Frist zurückzugeben sowie sämtliche Bilddaten, die der Auftraggebende auf eigenen Datenträgern gespeichert hat, zu löschen.
4.2 Der Auftraggebende erkennt an, dass es sich bei dem von der Kintopp Film GbR gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt. Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung der Kintopp Film GbR.
4.3 Die Verwendung der Werke als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar.
4.4 Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggebende zusätzlich zu erstatten.
4.5 Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Materials betreffen, sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Werk als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.

 

5. DIGITALE BILDBEARBEITUNG

5.1 Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.
5.2 Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Kintopp Film GbR und dem Auftraggebenden.
5.3 Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name der Kintopp Film GbR mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggebende hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und die Kintopp Film GbR jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann. Der Kintopp Film GbR bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches vorbehalten.

 

6. HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN, LIEFERFRIST

6.1 Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten beginnen frühestens nach Unterzeichnung des Produktionsvertrages bzw. des akzeptierten Angebotes.
6.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt der Kintopp Film GbR und den von der Kintopp Film GbR beauftragten Drittanbietern. Die Kintopp Film GbR hat den Auftraggebenden über Ort und vorgesehenen Ablauf der Foto- und Filmaufnahmen zu unterrichten.
6.3 Verlangt der Auftraggebende von der Abnahme des Werkes Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Die Kintopp Film GbR hat den Auftraggebenden unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.
6.4 Hat der Auftraggebende nach Abnahme des Werkes Änderungswünsche, so hat er der Kintopp Film GbR die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Die Kintopp Film GbR ist allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebenden. Der Auftrag beinhaltet eine Korrekturschleife, sofern nicht anders vereinbart.
6.5 Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch/Konzeptes Änderungsvorschläge seitens der Kintopp Film GbR, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebenden. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden. Die Länge des Werkes ergibt sich aus dem Produktionsvertrag des Angebots.
6.6 Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Diese führen zu Mehrkosten, die zu Lasten des Auftraggebenden gehen.
6.7 Die Kintopp Film GbR wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggebenden bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung nur an den Bildern eingeräumt, die der Autraggebende als vertragsmäßig abnimmt.
6.8 Der Auftraggebende ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber der Kintopp Film GbR zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung des Werkes, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

 

7. HAFTUNG UND SCHADENSERSATZ

7.1 Die Kintopp Film GbR verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist.

7.2 Tritt bei der Herstellung des Werkes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat die Kintopp Film GbR nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Werkes. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Werkes, die weder von der Kintopp Film GbR noch vom Auftraggebenden zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggebenden nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen werden jedoch verrechnet.

7.3 Sachmängel, die von der Kintopp Film GbR anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebenden oder seiner Fachberatenden durchgeführt werden, kann die Kintopp Film GbR nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzlichen Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Die Kintopp Film GbR ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet
worden sind.
7.4 Die Kintopp Film GbR haftet – soweit nicht anders schriftlich festgelegt – für Rechtsverletzungen, die von ihr während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggebende das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten und zur Verfügung gestellten Materialen, dazu zählen auch Logos und Bilder, die eingeblendet werden.
7.5 Die Kintopp Film GbR haftet nur für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Einreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung sind (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die die Kintopp Film GbR auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
7.6 Die Kintopp Film GbR übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung ihrer Bilder. Insbesondere haftet sie nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.
7.7 Ansprüche des Auftraggebenden, die sich aus der Pflichtverletzung der Kintopp Film GbR oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kintopp Film GbR oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der Kintopp Film GbR oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.8 Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebenden.
7.9 Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Werkes ist die Kintopp Film GbR berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500,00 EUR pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.

 

8. RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN AUFTRAGGEBER

8.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggebende ohne Verschulden der Kintopp Film GbR vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
8.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Werken, die aus bereits vorhandenen und/oder aus computergesicherten Bildmaterial hergestellt werden sollen, ist die Kintopp Film GbR berechtigt, 2/3 der kalkulierten vom Auftraggebenden akzeptierten Nettokosten und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
8.3 Tritt der Auftraggebende zwischen dem 3. und dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn oder vergleichbaren Tätigkeiten zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.

 

9. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

9.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Ein Drittel der im Angebot vereinbarten Zahlung vor Beginn der Dreharbeiten, Zweidrittel bei Abnahme der Produktion. Die Zahlung muss jeweils auf dem Konto der Kintopp Film GbR eingezahlt werden.
9.2 Die Preise verstehen sich ein EUR netto zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern die Umsätze nach deutschem Recht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
Zu den vom Auftraggebenden zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer und die Künstlersozialabgabe, die bei der Kintopp Film GbR eventuell für Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
Die Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung fällig.
Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behält sich die Kintopp Film GbR vor.

 

10. URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE

10.1 Bei den von der Kintopp Film GbR angefertigten Film- und Fotoaufnahmen handelt es sich um urheberrechtlich geschütztes Material.
Das Werk wird aufgrund des vom Auftraggebenden und von der Kintopp Film GbR akzeptierten Drehbuches/Konzepts bzw. der im Produktionsauftrag schriftlich festgelegten Punkte hergestellt. Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggebenden nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.
10.2 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind ebenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.
10.3 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Foto, Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterband und ebenso das Restmaterial bei der Kintopp Film GbR bzw. bei seinen Drittanbietern.
10.4 Die Kintopp Film GbR verpflichtet sich das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes für zwei Monate kostenfrei aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist hat der Auftraggebende bzw. sein Bevollmächtigter schriftlich die Dauer einer weiteren kostenpflichtigen Aufbewahrung zu fordern. Die Dauer der Lagerung muss im Produktionsauftrag bzw. einem seperaten Vertrag schriftlich festgehalten werden. Erfolgt solch eine Abmachung nicht, wird das Rohmaterial und alle Schnittprojektdateien nach Ablauf der Frist gelöscht.
10.5 Der Auftraggebende ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Kintopp Film GbR das fertige Werk, im Rahmen der Eigenwerbung, im Internet sowie Impressionen des Produktionsablaufes (in Form von Bildern, Videosequenzen und Texten), auf seinen Webseiten und sämtlichen Social Media-Plattformen veröffentlichen und weiterverbreiten darf. Stellt der Auftraggebende Materialen zur Verfügung, die im Werk zu sehen sind, sind die entsprechenden Rechte dafür vom Auftraggebende geklärt.

 

11. RECHTSÜBERTRAGUNG

11.1 Die Kintopp Film GbR überträgt dem Auftraggebenden folgende Nutzungsrechte oder Nutzungsbewilligungen an Film und Fotos:
11.1.1 Das Recht das Werk zeitlich unbeschränkt zu nutzen, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart.
11.2 Das Nutzungsrecht gilt räumlich unbeschränkt, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart.
11.3 Bei Auszeichnungen oder Preisgeldern werden alle Gewinne unter Auftraggebenden und der Kintopp Film GbR halbiert. Schriftliche Auszeichnungen dürfen beide Parteien zu Werbezwecken verwenden.
11.4 Zum Zeitpunkt der Vertragserstellung nicht bekannte Nutzungsarten sind vom Vertrag nicht erfasst.
11.5. Nutzungsrecht speziell Fotowerke:

11.5.1 Der Auftraggebende erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt die Kintopp Film GbR berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.
11.5.2 Die Einräumung und Übertragung der vom Auftraggebenden erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlages, bedarf der schriftlichen Zustimmung der Kintopp Film GbR.

11.5.3 Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jeder Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung der Kintopp Film GbR.

11.5.4 Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Kintopp Film GbR Das gilt insbesondere für:
– eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials,
– die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetoptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials gem. Ziff.III 5. AGB dient,
– jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Auftraggebenden handelt),
– die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind.

11.5.5 Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kintopp Film GbR und nur bei Kennzeichnung mit [M] gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.

 

12. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

12.1 Die Kintopp Film GbR ist berechtigt, soweit nicht anders vereinbart, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat auch das Recht das Werk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen.
12.2 Falls mehrere Auftraggebende der Kintopp Film GbR den Auftrag für ein Werk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Werken, die aus bereits vorhandenen und/oder aus computergenerierten Bildmaterial hergestellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggebende in Vollmacht der übrigen Auftraggebenden gegenüber der Kintopp Film GbR Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerkes verantwortlich zeichnet.

12.3 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

12.4 Der Erfüllungsort ist der Hauptsitz der Kintopp Film GbR (Wuppertal).

12.5 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz der Kintopp Film GbR zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringen.

12.6 Für den Fall, dass der Auftraggebende keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz der Kintopp Film GbR als Gerichtsstand vereinbart.

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